Planungsdokumente: FIKTIVES DEMOVERFAHREN Bauleitplanung Grünoase Stadtmitte (bitte nicht ändern)

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.6. Öffentlicher Personennahverkehr

Die folgende Abbildung zeigt die Haltestellen im Bereich der Berufsschule. Die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist sichergestellt, die Haltestellen werden regelmäßig von Regional- und Stadtbuslinien bedient.

Quelle: Geobasisdaten 2022

7. Umweltschutz / Schutz von Natur und Landschaft

7.1. Lärmschutz / Immissionen

Wie bereits ausgeführt, stellt der Lärmschutz einen wesentlichen Belang des Umweltschutzes dar und ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ konkretisiert die Vorgaben und führt die anzustrebenden Orientierungswerte für den Beurteilungspegel an.

Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Sportanlagen die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu beachten.

Ziel der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist es, durch konkrete Maßstäbe die Zumutbarkeit von Geräuschbelastungen durch Sport zu benennen und somit ein verträgliches Nebeneinander von Sport und Wohnen zu gewährleisten.

An die Sportflächen angrenzend liegen im Norden und Osten entlang der Orionstraße / Merkurstraße die im Bebauungsplan Nr. 40 „Berufsschule“ festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) und im Südosten (Merkurstraße 25) das festgesetzte Mischgebiet (MI). Die Wohnbebauung entlang der Erlanger Straße (Haus-Nr. 101, 103, 105) liegen im unbeplanten Innenbereich und sind im Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenaurach als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Von daher wird auch hier die Schutzwürdigkeit eines „allgemeinen Wohngebietes“ unterstellt.

In Abhängigkeit dieser Gebietseinstufung sind gemäß 18. BImSchV folgende Immissionsrichtwerte in Ansatz zu bringen:

WA = 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit (d.h. Werktags werktags zwischen 08.00 – 20.00 Uhr)

MI = 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit (d.h. Werktags werktags zwischen 08.00 – 20.00 Uhr)

Eine detaillierte Zusammenstellung über die Lage der betrachteten Immissionsorte und Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV im Einwirkungsbereich der Sportanlagen findet sich auf Seite 13 der anliegenden vorliegenden Schalltechnischen schalltechnischen Untersuchung.

Aufgrund der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens, die planungsrechtliche Zulässigkeit von Sportnutzung durch Schule und Vereinssport an Werktagen im Zeitraum zwischen 08.00 – und 20.00 Uhr zu schaffen, ist für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen ausschließlich dieser Beurteilungszeitraum (12 Stunden) relevant.

Eine Betrachtung der Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten, Nachtzeiträume oder Sonn- und Feiertage ist nicht erforderlich, da eine Nutzung in diesen Zeiträumen und Tagen nicht Gegenstand der Untersuchung ist und auch zukünftig nicht beabsichtigt ist.

Gemäß 18. BImSchV verringern sich die o.g. Beurteilungszeiten (im vorliegenden Fall = 12 Stunden) für die allgemeine Sportausübung (hier: Vereinsnutzung) um die schulischen Nutzungszeiten der Sportanlagen.

Anhand der konkreten Anfrage wurden die Schallausbreitungsberechnungen beispielhaft für das Szenario „Werktag, außerhalb der Ruhezeiten, Dienstag, mit Fußballtraining (Kinder) und Leichtathletik (Sportabzeichen, Erwachsene) zugrunde gelegt. In Ansatz gebracht wurde zudem eine schulische Nutzung der Anlage an 6 Schulstunden (6 x 45 Minuten = 270 Minuten = 4,5 Stunden), so dass sich für dieses Untersuchungsszenario ein Beurteilungszeitraum von 7,5 Stunden ergibt.

Die auf 7,5 Stunden reduzierte „12-stündige Beurteilungszeit“ wird im Ergebnis der Schallausbreitungsberechnungen mit einer „zeitlichen Korrektur“ von 10 *log (12/7,5) = + 2 dB berücksichtigt.

Im schalltechnischen Untersuchungsbericht wird das Nutzungsszenario detailliert beschrieben und die hieraus resultierenden Schallleistungspegel der in Ansatz zu bringenden Schallquellen

(z. B. Startklappe, Kommunikationsgeräusche, Weitsprung) werden dezidiert aufgelistet.

Im Ergebnis der Berechnung kann festgestellt werden, dass der Prognose-Beurteilungspegel an allen relevanten Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte einhält bzw. deutlich unterschreitet. Sogar an denen im Mischgebiet gelegenen Immissionsorten IO 7a / 7b werden mit einem Prognose-Beurteilungspegel von 54 dB(A) die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes eingehalten.

Um die oben beschriebenen Annahmen des Gutachtens auf der Ebene des Bebauungsplanes zu regeln, wird in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde die außerschulischen Nutzungen auf maximal 4 Stunden pro Tag festgesetzt. Zudem dürfen zeitgleich nicht mehr als 2 Sportgruppen (z.B. Fußballtraining und Leichtathletik) die Außensportanlagen nutzen.

Ein zusätzlicher textlicher Hinweis vervollständigt die Aussagen zum Immissionsschutz im vorliegenden Bauleitplanverfahren.

Gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA-Lärm) gelten bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z. B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an betroffenen fremden Wohnräumen:

Immissionsort im „Allgemeinen Wohngebiet“:

Tags (6.00 – 22.00 Uhr) 55 dB(A) Nachts (22.00 – 6.00 Uhr) 40 dB(A)

Immissionsort im „Mischgebiet“:

Tags (6.00 – 22.00 Uhr) 60 dB(A) Nachts (22.00 – 6.00 Uhr) 45 dB(A)

Im Falle eines Nachweises über die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte gilt die Regelungen der TA-Lärm.

Die folgenden baulichen Gestaltungshinweise beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011 veröffentlichen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“.

  • Bei der Anschaffung haustechnischer Aggregate wird empfohlen, Geräte anzuschaffen, die dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen (z. B. Wärmepumpen-Splitgeräte, Aggregate mit Vollkapselung, Minimierung von Drehzahlen bzw. Strömungsgeschwindigkeiten).
  • Die Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlaggregaten oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt an oder unterhalb von Fenstern geräuschsensibler Räume (z. B. Schlafzimmer) soll vermieden werden.
  • Eine Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei Wänden bewirkt eine Schallpegelerhöhung aufgrund von Schallreflektion und sollte daher ebenfalls vermieden werden.
  • Grundsätzlich soll bei der Errichtung der Geräte und der damit verbundenen Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung geachtet werden.
  • Soweit erforderlich, sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung durchgeführt werden (z. B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).
  • Die Abstände zu Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte dort um mindestens 6 db(A) unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer 14.1.2 im Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“ (Bayerisches Landesamt für Umwelt)).
  • Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, Gerätetausch).