Großflächiger Handelsbetriebe sind im Plangebiet nicht zulässig, da sich die großflächigen Einzelhandelsnutzungen im Zentrum der HafenCity im nahen Überseequartier außerhalb des Plangebiets konzentrieren sollen. Deshalb sind im Plangebiet Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. Ebenso nicht zulässig sind Vergnügungsstätten, zu denen zum Bei- spiel Nachtlokale jeglicher Art, Diskotheken, Spiel- und Automatenhalten sowie Wettbüros ge- hören, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu- sern und Großgaragen. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordell- artigen Betrieben soll eine Verdrängung der erwünschten gewerblichen Nutzungen und die Gefährdung des angestrebten Gebietscharakters am Lohsepark vermieden werden. In der Ha- fenCity gilt das Ziel der Gestaltung eines anspruchsvollen Stadtraums auch für die Hauptver- kehrsstraßen. Durch den Ausschluss von flächenverbrauchenden und verkehrsintensiven Tankstellen wird dieses Ziel unterstützt. In § 2 Nummer 2.1 ist daher festgesetzt: Einkaufszen- tren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) aus- geschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.
Ziel ist im Hinblick auf die hohe Nutzungsmischung, die in der HafenCity erreicht werden soll, auch in den Kerngebieten einen Wohnanteil zu ermöglichen. Je nach Lagegunst wird durch
differenzierte Festsetzungen für das jeweilige Kerngebiet geregelt ob Wohnungen allgemein zulässig, ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sind (vgl. § 2 Nummern 2.2 und 2.3).
Wohnungen zulässig
In § 2 Nummer 2.2 ist festgesetzt, dass in den für das Wohnen geeigneten Kerngebieten „MK 2“, „MK 4“, „MK 5“ und „MK 7“ Wohnungen allgemein zulässig sind. Insbesondere die ausrei- chende Belichtung der Aufenthaltsräume und vor Lärm geschützte Schlafräume sind nachzu- weisen (vgl. § 2 Nummer 5). Das noch unbebaute Grundstück des Kerngebiets „MK 2“ an der Koreastraße eignet sich insbesondere in den oberen Geschossen und im zum Park ausge- richteten Gebäudeteil sehr gut für das Wohnen. Deshalb wird festgesetzt, dass im Kerngebiet
„MK 2“ mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen sind (vgl. § 2 Nummer 2.4).
Wohnen ausnahmsweise zulässig
In den Kerngebieten „MK 1“ und „MK 3“ sind Wohnungen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Das Baugebiet „MK 1“ eignet sich auf- grund seiner exponierten Lage und der fehlenden Freiflächen nur bedingt für Wohnen. Den- noch ist in diesem Baugebiet untergeordnet auch qualitätsvolle Wohnnutzung insbesondere in den obersten Geschossen vorstellbar. Das Kerngebiet „MK 3“ ist durch die bestehenden ge- werblich bzw. kulturell genutzten Speichergebäude an der West- und Nordseite geprägt. Im Süden entsteht mit dem Dokumentationszentrum eine weitere kulturelle Nutzung. Aufgrund der bestehenden gewerblichen Prägung des Innenhofs und der fehlenden Freiflächen ist eine Wohnnutzung nur auf dem zum Lohsepark orientieren östlichen Teil des „MK 3“ denkbar.
Wohnen unzulässig
Dagegen ist das Wohnen in ungeeigneten Lagen unzulässig, die im Plangebiet aufgrund der Vorbelastung durch Lärmemissionen bzw. der mangelnden Besonnung oder wegen der Ein- wirkungen elektromagnetischer Felder entstehen. Die Festsetzungen betreffen alle Erdge- schosse in Kerngebieten und die besonders durch Lärm belasteten Bauflächen am Straßen- zug Überseeallee/Versmannstraße sowie die Bauflächen entlang der oberirdischen Bahntrasse im Osten des Plangebiets.
In § 2 Nummer 1 ist festgesetzt, dass in den Kerngebieten Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig sind.
In den Kerngebieten „MK 6“, und „MK 8“ bis „MK 11“ sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen (vgl. § 2 Nummer 2.3). Mit dieser Festsetzung wird die Nutzung Woh- nen am Straßenzug Überseeallee/Versmannstraße wegen der an dieser Hauptverkehrsstraße
bestehenden Lärmbelastung ausgeschlossen. Außerdem wird die Wohnnutzung an der Fern- bahntrasse wegen der elektromagnetischen Felder der Bahnstromoberleitung vorsorglich aus- geschlossen.
Wohnen an Verkehrstrassen
Um in den durch Verkehrslärm belasteten Kerngebieten Wohnen zu ermöglichen, sind Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den weniger belasteten Gebäudesei- ten zuzuordnen. In § 2 Nummer 4 ist deshalb festgesetzt: In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße die Schlafräume von Wohnungen zu den vom Ver- kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh- nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Kerngebiet „MK 3“
Das Kerngebiet „MK 3“ umfasst den in Teilen bereits bebauten Hildebrandtblock. Die Muse- umsnutzung im denkmalgeschützten Speichergebäude und die weiteren bestehenden ge- werblichen Nutzungen werden gesichert und die Komplettierung des Blocks ermöglicht. Als Standort für das Dokumentationszentrum sind die Erdgeschossflächen entlang der Stein- schanze/Ecke Am Lohsepark prädestiniert, so dass durch den Lohseplatz und die Freiraum- fuge mit den unter Denkmalschutz stehenden Gleisresten in der Nachbarschaft ein möglichst direkter Bezug zum Gedenkort Hannoverscher Bahnhof entstehen kann. Das öffentliche Inte- resse an einem direkt mit dem Gedenkort in Verbindung stehenden, leicht auffindbaren Stand- ort für das Dokumentationszentrum ist sehr groß. Die Nutzung als Dokumentationszentrum Hannoverscher Bahnhof ist im Grundstückskaufvertrag und durch Eintragung im Grundbuch über die Laufzeit des Nutzungsrechts von 200 Jahren gesichert. Nach der zweiten öffentlichen Auslegung wurde, einer Stellungnahme im Rahmen der Auslegung entsprechend, die Fest- setzung in § 2 Nummer 2.4 „Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche im Kerngebiet „MK 3“ sind im Erdgeschoss nur Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig.“ ersatzlos gestrichen. Die kultu- relle Nutzung ist privatrechtlich und im Grundbuch für 200 Jahre gesichert. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Änderung nicht berührt. Gemäß § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB wurde eine Beteiligung durchgeführt.
Kerngebiet „MK 7“
Das Kerngebiet „MK 7“ ist Teil eines Baufelds mit verschiedenen Nutzungen. Angrenzend an das im „MK 7“ entstandene Studentenwohnheim sind Wohnnutzungen („WA 3“) sowie ein Ho- tel („MK 6“) entstanden. Bei fehlendem Bedarf an studentischem Wohnen könnte der Bereich des „MK 7“ zukünftig auch als Hotel genutzt werden. Darüber hinaus sind auch Büronutzungen in Verbindungen mit Wohnungen denkbar. Die genannten Nutzungen sind im Kerngebiet all- gemein zulässig.
Kerngebiet „MK 8“
Das Kerngebiet „MK 8“ hat eine herausragende Lage am Lohsepark zwischen Versmann- straße und Baakenhafen mit der U-Bahnstation in direkter Nähe. Das Kerngebiet ist für promi- nente Nutzungen wie die Ansiedlung einer Firmenzentrale sehr gut geeignet. Dort ist mit dem
„Campus Tower“ ein Bürogebäude, bestehend aus einem Riegel entlang der Versmannstraße und einem Turmgebäude, entstanden.
Kerngebiet „MK 9“
Auf dem keilförmig zugeschnittenen Kerngebiet „MK 9“ ist ein Baukörper vorgesehen, der eine Büronutzung ermöglichen und mit seinen Gebäudeseiten den Lohsepark, den Gedenkort und den Platz zwischen „MK 9“ und „MK 10“ räumlich einfassen soll.
Kerngebiet „MK 10“
Für die Ansiedlung eines für Hamburg bedeutenden Medienunternehmens wurden ein städte- baulicher und ein hochbaulicher Wettbewerb durchgeführt. Neben dieser Hauptnutzung sollen in dem Gebäude verschiedene Gastronomie- und ggf. Einzelhandelsangebote im Erdge- schoss sowie kulturelle Nutzung angesiedelt werden. Die Festsetzungen entsprechen dem Wettbewerbsergebnis.
Kerngebiet „MK 11“
Zwischen dem Ericusgraben und der Stockmeyerstraße ist im Kerngebiet „MK 11“ perspekti- visch ein zeilenförmiger Bürobaukörper vorgesehen, der zusammen mit dem südlich gelege- nen Bürogebäude im Kerngebiet „MK 10“ eine städtebauliche Gesamtkonzeption bilden soll. Dabei ist eine Überbauung der Stockmeyerstraße ausgeschlossen, um Blickbeziehungen zwi- schen dem Oberhafenkanal und dem Lohsepark sowie zentraler HafenCity nicht zu beein- trächtigen.