Planungsdokumente: pmsmoke2026.03 mit Hanjo

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Inhaltsverzeichnis

[sh] - Kategorie (kapitelbezogen)

5.9. Einfriedigungen

In § 2 Nummer 24 ist festgesetzt, dass für Einfriedigungen nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig sind. Die Vorgabe, falls Einfriedigungen vorgenommen wer- den, diese in ihrer Höhe auf 1,2 m zu begrenzen und nur Heckenpflanzungen zuzulassen, folgt folgenden Überlegungen: Einerseits soll die Innenhoffläche als einheitliche Fläche wahrnehm- bar bleiben, andererseits sind hohe nicht überblickbare Mauern oder Zäune städtebaulich nicht erwünscht. Als einheitliches Gliederungselement werden Heckenpflanzungen das Grünvolu- men erweitern und zur stimmigen Gesamtgestaltung der Innenhöfe beitragen.

5.10. Nebenanlagen

Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zuläs- sig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Nummer 20 Satz 1). Hintergrund der Festsetzung ist, dass in den Innenhöfen die Freiräume weitestgehend als Gär- ten ohne störende bauliche Einbauten wohnungsbezogen genutzt werden sollen. Der ge- wünschte einheitliche grün geprägte Gesamteindruck des Innenhofs würde unter einer großen Zahl von Nebenanlagen leiden. Angebote für Kinderspiel sind erforderlich und natürlich er- wünscht; zurückhaltend gestaltete Fahrradabstellplätze sind vorstellbar. Im Innenhof des all- gemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist im Zusammenhang mit den dort entstandenen Kinderta- gesstätten auch ein Spielpavillon als überdachter Freiraum errichtet worden. Die Höhe des Pavillons orientiert sich an der Höhe der Erdgeschosszone. Er nimmt nur 20 % der Innenhof- fläche ein und ist gestalterisch in das Gesamtkonzept des Innenhofs integriert (siehe Ziffer 5.1.2.).

Die mit „(G)“ bezeichnete Fläche des Kerngebiets „MK 3“ soll durch eine private Tiefgarage unterbaut werden können. Auf der Oberfläche soll dieser Bereich als Teil der Straßenfläche hergestellt und mit öffentlicher Wegefunktion belegt werden. Nach Bau der Tiefgarage und Herrichtung der Oberflächen kann die Fläche nach § 25 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), als freigelegter Privatgrund in die öffentliche Wegefläche einbezogen wer- den. In § 2 Nummer 20 Satz 2 ist daher festgesetzt: „Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets „MK 3“ sind Werbeanlagen unzulässig; Fahrradstellplätze können ausnahms- weise zugelassen werden.“

5.11. Bodenbelastungen

Außer im Süden des Plangebiets werden die Landflächen im Plangebiet wegen festgestellter kritischer Methankonzentrationen in der Bodenluft sowie Verunreinigungen mit Schadstoffen (vgl. Ziffer 4.2.4) nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 Baugesetzbuch als Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

In § 2 Nummer 19 ist festgesetzt, dass auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden er- heblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen sind, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befes- tigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern. Die Festsetzung wurde aufgenommen, um den Eintritt von kritischen Gaskonzentrationen in Schächte, Keller

u. ä. zu verhindern und die Bildung von Gasblasen z. B. unter Straßen zu unterbinden (siehe Ziffer 4.2.4.3). Die detaillierten Sicherungsmaßnahmen werden von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Argrarwirtschaft, Amt für Naturschutz, Grünplanung und Bodenschutz im

Rahmen der Baugenehmigungsverfahren festgelegt und gemeinsam mit dem Bauherren an die Bauausführungen angepasst.

Für das Plangebiet besteht, wie für die gesamte HafenCity, Verdacht auf Bombenblindgänger. Nach der Kampfmittel-VO ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeig- nete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Absatz 2 Kampfmittel-VO).