Planungsdokumente: SB 2026.16

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Inhaltsverzeichnis

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5.15. Archäologische Vorbehaltsfläche

Nördlich der Stockmeyerstraße befinden sich Reste der ehemaligen Stadtbefestigung. Des Weiteren ist im Bereich der Koreastraße mit Bauresten des ehemaligen Vorwerks Stein- schanze bzw. Leopoldus sowie Resten eines dem Vorwerk vorgelagerten Erdwalls zu rech- nen. Es gelten die „Besonderen Vorschriften für Bodendenkmäler“. Vor dem Beginn jeglicher Erdarbeiten, Baggerungen und Baumaßnahmen ist eine Genehmigung des für die Boden- denkmalpflege zuständigen Archäologischen Museums Hamburg - Helms Museum - einzuho- len. Die Flächen sind als archäologische Vorbehaltsflächen gekennzeichnet (siehe Ziffer 3.2.2).

6. Maßnahmen zur Verwirklichung

Enteignungen können nach der Vorschrift des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Bauge- setzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Aufhebung bestehender Bebauungspläne / Hinweise auf Fachplanung

Das Plangebiet wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafenge- biets im Bereich der HafenCity vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 477) aus dem Gel- tungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes entlassen.

Für das Plangebiet wird der Bebauungsplan HafenCity 11 vom 23. Dezember 2014 (HmbGVBl. 2015 S. 1) aufgehoben.

Für den Bau der neuen Uferlinie am Brooktorhafen und Ericusgraben wurden bzw. werden wasserrechtliche Verfahren (Planfeststellung, Plangenehmigung) nach §§ 67 und 68 Wasser- haushaltsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am

19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), durchgeführt (siehe Ziffer 3.2.9).

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