Baumschutz
Im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des be- reinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359).
Im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des be- reinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359).
Gemäß § 7 Absatz 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Be- hinderungen vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020, S. 13) sind neu zu errichtende öffent- liche Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
In § 2 Nummer 30 ist festgesetzt: Die Uferbefestigungen der Kerngebiete „MK 1“ und „MK 11“ sind bis 1 m unter NHN mit strukturreichem Klinkermauerwerk zu verkleiden (siehe auch Ziffer 5.8.5).
In § 2 Nummer 31 ist festgesetzt: Im Kerngebiet „MK 3“ sind im Falle von Abbruch oder Sanie- rung von Gebäuden geeignete Nisthilfen für den Haussperling und den Mauersegler zu schaf- fen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.
Die Festsetzungen erfolgen als artenschutzrechtliche Maßnahme, um Beeinträchtigungen für Haussperlinge und Mauersegler im Zuge von Neubebauungen im Umfeld des Hildebrandt- blocks bzw. um Beeinträchtigungen im Brooktorhafen und Ericusgraben zu vermeiden und zu mindern (siehe Ziffer 4.2.5.3).