Gutachten
Zum Bebauungsplanverfahren erstellte Gutachten sind unter Ziffer 4.1.5 aufgeführt.
Zum Bebauungsplanverfahren erstellte Gutachten sind unter Ziffer 4.1.5 aufgeführt.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zuläs- sig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Nummer 20 Satz 1). Hintergrund der Festsetzung ist, dass in den Innenhöfen die Freiräume weitestgehend als Gär- ten ohne störende bauliche Einbauten wohnungsbezogen genutzt werden sollen. Der ge- wünschte einheitliche grün geprägte Gesamteindruck des Innenhofs würde unter einer großen Zahl von Nebenanlagen leiden. Angebote für Kinderspiel sind erforderlich und natürlich er- wünscht; zurückhaltend gestaltete Fahrradabstellplätze sind vorstellbar. Im Innenhof des all- gemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist im Zusammenhang mit den dort entstandenen Kinderta- gesstätten auch ein Spielpavillon als überdachter Freiraum errichtet worden. Die Höhe des Pavillons orientiert sich an der Höhe der Erdgeschosszone. Er nimmt nur 20 % der Innenhof- fläche ein und ist gestalterisch in das Gesamtkonzept des Innenhofs integriert (siehe Ziffer 5.1.2.).
Die mit „(G)“ bezeichnete Fläche des Kerngebiets „MK 3“ soll durch eine private Tiefgarage unterbaut werden können. Auf der Oberfläche soll dieser Bereich als Teil der Straßenfläche hergestellt und mit öffentlicher Wegefunktion belegt werden. Nach Bau der Tiefgarage und Herrichtung der Oberflächen kann die Fläche nach § 25 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), als freigelegter Privatgrund in die öffentliche Wegefläche einbezogen wer- den. In § 2 Nummer 20 Satz 2 ist daher festgesetzt: „Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets „MK 3“ sind Werbeanlagen unzulässig; Fahrradstellplätze können ausnahms- weise zugelassen werden.“
Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Hamburg-Altstadt 34 / HafenCity 2 vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 413), im Westen an die Geltungsbereiche der Bebauungspläne HafenCity 9 vom 11. September 2018 (HmbGVBl. S. 298) und HafenCity 6 vom 27. März 2018 (HmbGVBl. S. 71). Für den Bereich südöstlich des Plangebiets wurde der Bebauungsplan HafenCity 11 am 23. Dezember 2014 festgestellt (HmbGVBl. 2015 S. 1).