6. Maßnahmen zur Verwirklichung
Enteignungen können nach der Vorschrift des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Bauge- setzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Enteignungen können nach der Vorschrift des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Bauge- setzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Plangebiet wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafenge- biets im Bereich der HafenCity vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 477) aus dem Gel- tungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes entlassen.
Für das Plangebiet wird der Bebauungsplan HafenCity 11 vom 23. Dezember 2014 (HmbGVBl. 2015 S. 1) aufgehoben.
Für den Bau der neuen Uferlinie am Brooktorhafen und Ericusgraben wurden bzw. werden wasserrechtliche Verfahren (Planfeststellung, Plangenehmigung) nach §§ 67 und 68 Wasser- haushaltsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), durchgeführt (siehe Ziffer 3.2.9).