Planungsdokumente: SB Release 2026.15

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SB 2026.15 Kapitelbezogene Kategorie

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Im Norden des Plangebiets am Brooktorhafen/Ericusgraben ist eine festgestellte Ausgleichs- fläche bzw. Ausgleichsmaßnahme nach wasserrechtlicher Plangenehmigung nachrichtlich dargestellt.

Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets

Die mit den Bauvorhaben in den Gebieten „MK 1“ und „MK 11“ verbundenen Eingriffe in die Weichböden und ökologisch wertvollen Wirbellosenfauna des Brooktorhafens und Ericusgra- bens können im Plangebiet nicht ausgeglichen werden. Daher werden den Eingriffsflächen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Gesamtgröße von 2.900 m² im Auenentwicklungsbereich der Goseelbe (Bezirk Bergedorf) auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet: Den Kerngebieten „MK 1“ und “MK 11“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 2.900 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet (vgl. § 2 Nummer 32).

Auf diesen Flächen (siehe nachstehende Karte) sollen in direkter Beziehung zur Goseelbe naturnahe Flachwasserbereiche und Röhrichte neu angelegt und dauerhaft unterhalten wer- den. Durch Neuanlage von 2.900 m² Auenflächen werden im erforderlichen Umfang gewäs- serökologisch wirksame Strukturen und Lebensräume geschaffen, die den Verlust durch Ein- griffe am Brooktorhafen und Ericusgraben kompensieren. Die Flächen sind im Grundbesitz des Sondervermögens Naturschutz und Landschaftspflege. Die Planung, Umsetzung und Fi- nanzierung der Ausgleichsmaßnahme wird durch Vereinbarung zwischen dem Sondervermö- gen Stadt und Hafen und dem Naturschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt.

5.9. Einfriedigungen

In § 2 Nummer 24 ist festgesetzt, dass für Einfriedigungen nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig sind. Die Vorgabe, falls Einfriedigungen vorgenommen wer- den, diese in ihrer Höhe auf 1,2 m zu begrenzen und nur Heckenpflanzungen zuzulassen, folgt folgenden Überlegungen: Einerseits soll die Innenhoffläche als einheitliche Fläche wahrnehm- bar bleiben, andererseits sind hohe nicht überblickbare Mauern oder Zäune städtebaulich nicht erwünscht. Als einheitliches Gliederungselement werden Heckenpflanzungen das Grünvolu- men erweitern und zur stimmigen Gesamtgestaltung der Innenhöfe beitragen.

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