Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Berufsschule“ - 1. Änderung, nach § 13a BauGB sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Nutzung der Einrichtungen der Berufsschule einschließlich der vorhandenen Sportanlagen geschaffen werden.
Nach § 1 BauGB ist es die Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu steuern. Dabei sind die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist.
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen“ (§ 1 Abs. 5 BauGB).
Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind z.B. insbesondere zu berücksichtigen:
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
- die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Im Sinne der geforderten gerechten Abwägung der einzelnen Belange wurde in Vorbereitung dieser Bebauungsplanänderung eine schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm in Auftrag gegeben.
Anhand eines konkret nachgefragten Nutzungskonzeptes durch einen Herzogenauracher Sportverein wurde die schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm (allgemeine Sportausübung) durch die IBAS Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet.
Das Nutzungskonzept sieht folgende sportliche Aktivitäten am Standort vor:
Abteilung Fußball:
- ausschließlicher Trainingsbetrieb für Kinder bis 12 Jahren
4 x wöchentlich zwischen 16.00 – 19.00 Uhr
- keine Trainingszeiten am Wochenende
- keine Punktspiele / kein Schiedsrichtereinsatz
- keine Zuschauer (lediglich Elternbegleitung)
Abteilung Leichtathletik: (Zeitraum Ende April bis Ende Juli)
- Dienstag 18.30 – 20.00 Uhr (Erwachsene)
Training und Abnahme des Sportabzeichens
- Mittwoch 17.00 – 18.30 Uhr (Kinder)
Training und Abnahme des Sportabzeichens
Für die prognostizierten Beurteilungspegel an den Immissionsorten wird ein typischer Trainingsablauf einer Fußballmannschaft (Kinder bis 12 Jahre) und einer Leichtathletikgruppe (Erwachsene und Kinder) im Training bzw. zur Prüfungsabnahme „Sportabzeichen“ in Ansatz gebracht.
Im Ergebnis der durchgeführten Berechnungen wird nachgewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des stattfindenden Schulsports eine erweiterte Nutzung mit einer allgemeinen Sportausübung verträglich in die Gesamt-Sportlärmsituation am Standort einfügt und dass die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung sicher eingehalten werden können.
Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung wird die Nutzung der Außensportanlagen auf die Werktage im Zeitraum von 08.00 – 20.00 Uhr beschränkt.
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird daher die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet wie folgt geändert bzw. ergänzt:
„Im Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO ist eine Berufsschule und sämtliche dazugehörige Einrichtungen, einschließlich Sportflächen zulässig.
Die Nutzung der Einrichtungen, einschließlich der Sportstätten, durch Schulen und Vereine ist zulässig.“ (siehe auch textliche Festsetzung Nr. 4 „Immissionschutz“)
Darüber hinaus wird in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde festgesetzt, dass die außerschulische Nutzung innerhalb des o.g. Zeitfensters (08:00 bis 20.00 Uhr) auf maximal 4 Stunden pro Tag begrenzt ist. Es dürfen nicht mehr als 2 Sportgruppen gleichzeitig (z.B. Fußballtraining und Leichtathletik) die Außensportanlagen nutzen (s.a. Schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm, Bericht-Nr. 22.13359-b01 von 25. Oktober 2022 sowie Ergänzende schalltechnische Stellungnahme zu Bericht-Nr.: 22.13359-b01 von 17. November 2022, IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth). Eine außerschulische Nutzung der Einrichtungen (z.B. Vereinsnutzug) einschließlich der Sportflächen ist zulässig.“