Planungsdokumente: pmsmoke2026.03 mit Hanjo

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Inhaltsverzeichnis

[sh] - Kategorie (kapitelbezogen)

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich / Festsetzungen

Für das denkmalgeschützte Fabrikgebäude am Lohseplatz ist bereits eine Aufstockung durch einen Dachaufbau genehmigt. Die Gestaltung ist mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt. Der Aufbau ist an die historische Dachkonstruktion angelehnt. Die weiteren Bestandsgebäude im Hildebrandtblock werden durch Festsetzungen gesichert.

Die denkmalgeschützte Ericusbrücke ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen und wurde denkmalgerecht saniert. Der Gedenkort besteht aus drei Bausteinen: einem Dokumentations- zentrum am westlichen Rand des Lohseparks; dem Lohseplatz (ehemaliger Vorplatz des Han- noverschen Bahnhofs) und den unter Denkmalschutz gestellten Bahnsteigresten. Das Ensem- ble von denkmalgeschütztem Bahnsteig, ehemaligen Gleisverläufen und Lohseplatz ist Teil der öffentlichen Parkanlage. Innerhalb des freiraumplanerischen Wettbewerbs zum Lohsepark

im Jahr 2009 sollten auch Ideen zur räumlichen Gestaltung des Gedenkortes entwickelt wer- den. Der Gedenkort wurde gemäß der im freiraumplanerischen Wettbewerb gefundenen Kon- zeption in enger Abstimmung mit den Hinterbliebenen der Deportationsopfer u. a. mit Namens- tafeln würdig gestaltet und 2017 der Öffentlichkeit übergeben.

Weitere Maßnahmen in Bezug auf Kultur- oder Sachgüter sind nicht erforderlich.

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet besitzt mit den bereits umgesetzten Bauvorhaben und dem Lohsepark eine hohe Bedeutung für den Menschen als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Besonnung/Verschattung

Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Verschattungsstudie zur Beurteilung der Beson- nungssituation für die neuen Wohngebäude durchgeführt.

Zusammengefasst kann aufgrund der Ausrichtung, Höhen und Abstände der Gebäude zuei- nander davon ausgegangen werden, dass die Gebäude mit zugelassenen Wohnungen im We- sentlichen als ausreichend besonnt im Sinne der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ange- sehen werden können (eine Wohnung gilt demnach als ausreichend besonnt, wenn ein Wohn- raum der Wohnung am 17. Januar 1 Stunde lang besonnt wird). Alternativ kann auch das weitere Kriterium der DIN 5034 herangezogen werden (4 Stunden am 21. März).

Ausnahmen bildeten das Kerngebiet „MK 1“ am Brooktorhafen und das allgemeine Wohnge- biet „WA 3“. Die relativ kleinen Innenhöfe führen in den untersten Geschossen zu schlechten Verhältnissen im Sinne der o. g. DIN.

Erschütterungen

Im Plangebiet befinden sich die unterirdisch verlaufende Linie der U-Bahn 4 und die oberir- disch verlaufende Pfeilerbahn im Osten, von der relevante Erschütterungen ausgehen können, sowie die U4-Haltestelle HafenCity Universität.

Oberirdischer und unterirdischer Schienenverkehr im Nahbereich von Gebäuden kann zu Be- lästigungen durch Erschütterungen und sekundäre Luftschallimmissionen führen. Im Gegen- satz zum Lärm liegen für die Beurteilung von Erschütterungen keine gesetzlich festgeschrie- benen Grenzwerte vor. In der gutachterlichen Praxis und in der Rechtsprechung wird stattdes- sen regelmäßig die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Men- schen in Gebäuden“ herangezogen. Sie enthält Anhaltswerte für maximal zulässige Schwing- stärken (KB-Werte), bei deren Einhaltung eine erhebliche Belästigung nicht zu erwarten ist.

Bei Erschütterungen kann in Gebäuden zudem sekundärer (hörbarer) Luftschall entstehen. Seine Beurteilung ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Als hilfsweise heranziehbare Beurtei- lungsgrundlagen kommen die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BIm- SchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert am 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2344), und die TA Lärm, Abschnitt 6.2, in Betracht. Die benannten bzw. aus den Vorgaben resultierenden Innenschallpegel unterscheiden sich um 5 dB(A). Die TA Lärm be- nennt Innenschallpegel in Höhe von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts. Bei der 24. BImSchV ergeben sich Innenschallpegel in Höhe von ca. 40 dB(A) tags und ca. 30 dB(A) nachts.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen durch sekundären Luftschall im Rahmen von Zulas- sungsverfahren für Schienenstrecken orientiert sich die Zumutbarkeit an den Vorgaben der

24. BImSchV (vgl. BVerwG, Urt. vom 19. März 2014, Az. 7 A 24/12). Mit der vorgesehenen Planung rücken schutzwürdige Nutzungen an die Schienenwege heran, wodurch eine zwin- gende Orientierung an der 24. BImSchV nicht besteht. Aus Gründen der planerischen Vor- sorge und dem Umstand, dass der sekundäre Luftschall zumindest bei der U-Bahn nicht durch primären Luftschall des Schienenweges überlagert wird, erfolgt bei der Bestimmung des zu- mutbaren sekundären Luftschalls eine Orientierung an den niedrigeren Innenschallpegeln der TA Lärm einheitlich für das gesamte Plangebiet.

Die Auswirkungen durch Körperschall (Erschütterungen, Sekundärschall) hängen ab vom Ab- stand zur Schallquelle (Emissionsort), von den Untergrundverhältnissen (Transmissionstre- cke) sowie von der Bauweise des betroffenen Gebäudes (Immissionsort). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine fachgutachterliche Stellungnahme eingeholt, die auf Basis der Erschütterungsgutachten zu den Bebauungsplänen HafenCity 6 (HafenCity Univer- sität) und HafenCity 11 (Baakenhafen Nord) die Auswirkungen der Bahnlinien auf die Bauge- biete abschätzt.

Hierbei wurden prognostische Zugzahlen der unterirdisch verlaufenden Linie der U4 berück- sichtigt. Dabei wurde u. a. eine enge Taktfolge der U-Bahn von ≥ 90 Sekunden von 04:30 Uhr bis 0:30 Uhr und von ≥ 150 Sekunden zwischen 0:30 Uhr und 04:30 Uhr angenommen. Für die oberirdische Bahnlinie wurden Prognosezugmengen für das Jahr 2030 berücksichtigt.

Die gutachterliche Stellungnahme kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

In Verbindung mit dem geringen Abstand zwischen dem U-Bahntunnel bzw. der oberirdischen Bahnanlage und der geplanten Bebauung sowie einer auch für die Nachtzeit zu berücksichti- genden sehr hohen Bahnverkehrshäufigkeit kann ohne weitere Maßnahmen zum Erschütte- rungsschutz eine Einhaltung der o. g. maßgeblichen Anhalts- und Immissionswerte nicht er- wartet werden. Dies betrifft sämtliche Baufelder im Nahbereich der Schienenwege.

Elektromagnetische Felder

Die oberirdische Bahn im Osten des Plangebiets führt zudem Stromleitungen, von denen ab- hängig von vorbeifahrenden Zügen elektromagnetische Felder erzeugt werden. Eine gut- achterliche Prognose ergab, dass die maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV (Verord- nung über elektromagnetische Felder) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3267, 3942) hinsichtlich der zulässigen magnetischen Flussdichte sowie der elektrischen Feldstärke bereits in einem Abstand von etwa 2 m von den Gleisen unterschritten werden. In Bereichen, in denen sich Personen künftig dauerhaft aufhalten werden, sind die Grenzwerte damit sicher eingehalten.

Gesundheitliche Wirkungen von niederfrequenter magnetischen Feldern sind allerdings auch weit unterhalb der geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV seit Ende der 1970er Jahre bis heute Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen und Diskussionen. Die deutsche Strahlenschutzkommission hat die Grenzwerte der 26. BImSchV nach Bewertung des Wissen- schaftsstands jedoch nicht infrage gestellt.

Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bewertet niederfrequente magnetische Felder als „möglicherweise krebserregend“. Grundlage hierfür waren bevölkerungsbezogene Studien, bei denen ein zweifacher Anstieg ausschließlich kindlicher Leukämie bei einer Magnetfeldexposition der Kinder von mehr als 0,3 bis 0,4 Mikrotesla (µT) (zeitlich gemittelter Wert) beobachtet wurde. Dies wird auch durch wis- senschaftliche Gremien der Europäischen Union und der deutschen Strahlenschutzkommis- sion (SSK) aktuell so eingeschätzt.

Die Hinweise aus den epidemiologischen Studien reichen jedoch nicht aus, um als Nachweis einer Ursache-Wirkungs-Beziehung bewertet zu werden. Ein biologischer Wirkungsmechanis- mus, der die Entstehung von Leukämie durch niederfrequente Magnetfelder erklären würde, konnte bisher ebenfalls nicht gefunden werden. Auch tierexperimentelle Studien konnten die Hinweise aus epidemiologischen Studien bisher nicht unterstützen.

Es gibt keine wissenschaftlich abgesicherten Belege, dass andere Erkrankungen für Kinder oder Erwachsene durch niederfrequente, elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV ausgelöst werden können.

Aus Vorsorgegründen sollte dennoch eine Gesamtbelastung von 0,3 µT nicht überschritten werden.

Die allgemeine Hintergrundbelastung durch elektrische Geräte im Haushalt oder dem berufli- chen Umfeld liegt in Deutschland bei durchschnittlich 0,1 µT. Aus diesem Grund ist eine Zu- satzbelastung durch andere Anlagen, zum Beispiel durch Bahnstromoberleitungen, bis zu 0,2 µT im Sinne der Vorsorge zulässig.

Ein entsprechendes Fachgutachten ergab, dass 0,2 µT in einem Abstand von 45 m zur Bahnstromoberleitung unterschritten wird.

Die weiteren Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch einschließlich der mensch- lichen Gesundheit wurden in den vorigen Ziffern – insbesondere in Ziffer 4.2.1 (Lärm, Luft- schadstoffe) und 4.2.4 (Altlasten / Bodengas) – berücksichtigt. Die durchmischte Nutzung (Ge- werbe und Wohnen), die Ausweisung großzügiger Grünflächen sowie öffentliche Räume und Plätze zum Teil am Wasser mit hohen Aufenthaltsqualitäten bewirken eine belebende Wirkung für das Plangebiet. Insbesondere der zentrale Park bietet erstmals einen hohen Erholungswert dieser Flächen für den Stadtteil HafenCity, aber auch für die östliche Innenstadt Hamburgs.

Die Belebung des Quartiers wird sich insgesamt sehr positiv auf das Schutzgut Mensch aus- wirken.