Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich / Festsetzungen
Mittels Erhaltung von Bäumen auf dem Lohseplatz und der vorgesehenen Anpflanzung von Bäumen und Begrünung des Lohseparks mit überwiegend einheimischen Laubhölzern, weit- läufigen Rasen- und Wiesenflächen sowie spezieller Begrünungsmaßnahmen, die Rückzugs- möglichkeiten für die Tierwelt bieten, wurden unterschiedliche ökologisch wirksame Biotope geschaffen. Der Ausgleich für die drei zu fällenden geschützten Bäume am Lohseplatz wurde im Bereich des Lohseparks umgesetzt.
Für bedrohte Arten der Vogelwelt sind neue und strukturreiche Brutmöglichkeiten und Nah- rungsangebote im Lohsepark entstanden. Durch Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie Bau von strukturreichen Mauern wurden dauerhafte Lebensräume für die Vogel- und Insektenwelt, aber auch für ruderale Pflanzenarten bzw. Refugien für mauertypi- sche Arten geschaffen.
Durch die nahezu flächendeckende Aufhöhung des Lohseparks von ca. 5,5 m über NHN auf 6,5 m über NHN um ca. 1 m wurden die vorhandenen belasteten Böden durch unbelastete Bodensubstrate abgedeckt und die natürlichen Bodenfunktionen erheblich verbessert.
Durch folgende Festsetzungen zur Begrünung der Baugebiete werden auch in den zukünftig baulich genutzten Bereichen die Funktionen des Bodens für die Tier- und Pflanzenwelt und der Wasserhaushalt verbessert:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder
je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen (vgl. § 2 Nummer 21).
Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan- zung vorzunehmen (vgl. § 2 Nummer 22).
Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m 2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm be- tragen (vgl. § 2 Nummer 25).
Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Eine geringfügige Unterschreitung des Begrünungsanteils kann ausnahmsweise zugelassen werden. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu er- halten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen (vgl. § 2 Nummer 23).
Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“ und des allgemei- nen Wohngebiets „WA 3“ sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 26).
Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v.
H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortange- passten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten (vgl.
§ 2 Nummer 27).
Für Einfriedigungen sind nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zuläs- sig (vgl. § 2 Nummer 24).
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Hecken- pflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen, Heckenpflanzen eine Mindest- höhe von 80 cm (vgl. § 2 Nummer 29).
Um Beeinträchtigungen der Brutmöglichkeiten für Haussperlinge und Mauersegler im Zuge von Neubebauungen im Umfeld des Hildebrandtblocks zu vermeiden und zu mindern, sollen an Neubauten als artenschutzrechtliche Maßnahme geeignete Nisthilfen angebracht werden:
Im Kerngebiet „MK 3“ sind im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen für den Haussperling und den Mauersegler zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate (vgl. § 2 Nummer 31).
Um Beeinträchtigungen des Brooktorhafens und des Ericusgrabens zu mindern dient die fol- gende Festsetzung: Die Uferbefestigungen der Kerngebiete „MK 1“ und „MK 11“ sind bis 1 m unter NHN mit strukturreichem Klinkermauerwerk zu verkleiden (vgl. § 2 Nummer 30).
Mit diesem strukturreichen Klinkermauerwerk wird in ähnlicher Weise wie bei den westlich an- grenzenden benachbarten Speichergebäuden ein architektonisch und städtebaulich einheitli- cher Übergang zum Gewässer gebaut, der eine Besiedlung dieser Übergangszone für Wirbel- lose und andere Arten ermöglicht. Die Verklinkerung soll in gleicher Höhe wie beim westlich der Shanghaibrücke stehenden Speichergebäude bis 1 m unter Normalhöhennull geführt wer- den. Diese ökologische Strukturanreicherung wird noch durch die abschnittsweise Einbringung von hölzernen Dalben ergänzt, die zum Schutz des Mauerwerks eingebracht werden müssen. Hierdurch werden konform zur bestehenden städtebaulichen Struktur wertvolle Lebensräume für die Gewässerfauna entstehen. Mit diesen Maßnahmen wird der Verlust an ökologisch wert- vollen Gewässerstrukturen, Verlust an Weichböden mit der arten- und individuenreichen Wir- bellosenpopulation durch Vernichtung von Flachwasserbereichen und strukturreichen Uferbe- festigungen gemindert, jedoch nicht ausgeglichen.
Da keine geeigneten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Ansiedlung benthi- scher Wirbelloser im Planungsgebiet des Bebauungsplans HafenCity 10 und in der östlich an- grenzenden HafenCity zur Verfügung stehen, müssen gewässerökologisch wirksame Aus- gleichsmaßnahmen festgelegt werden, die im benachbarten, vergleichbaren Naturraum der Vier- und Marschlande (Bezirk Bergedorf) im tidefreien Auenentwicklungsbereich der Goseelbe gemäß Landschaftsprogramm in einer Größe von 2.900 m² angelegt werden. Hierzu dient die folgende Festsetzung in § 2 Nummer 32: Den Kerngebieten „MK 1“ und „MK 11“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 2.900 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemar- kung Neuengamme zugeordnet (siehe auch Ziffer 5.8.5).
Durch die Neuanlage und dauerhafte Unterhaltung von ca. 2.900 m² großen Flachwasserbe- reichen und Röhrichten im Uferbereich der Goseelbe werden im erforderlichen Umfang ge- wässerökologisch wirksame Strukturen und Lebensräume geschaffen, die den Verlust durch Eingriffe am Ericusgraben kompensieren. Die Planung und Finanzierung der Ausgleichsmaß- nahme wird durch Vereinbarung mit dem Sondervermögen Stadt und Hafen geregelt.
Im Bereich des Baakenhafens werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans keine nach- haltigen und erheblichen Beeinträchtigungen des Gewässers durch Veränderung der Uferlinie
ausgelöst. Die durch den Bau der Baakenhafenbrücke ausgelösten Veränderungen durch Pfeiler/Stützen sowie ggf. erforderliche Ausbaggerungen werden im wasserrechtlichen Ver- fahren im Einzelnen beschrieben und bewertet.