Planungsdokumente: SB Release 2026.15

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Inhaltsverzeichnis

SB 2026.15 Kapitelbezogene Kategorie

Material und Farbe

Für die HafenCity gibt es ein Konzept zur Fassadengestaltung, das bezogen auf die unter- schiedlichen Quartiere Aussagen zur Materialität und Farbigkeit trifft. Inhalt des Konzeptes ist, zur Speicherstadt, im zentralen Bereich um den Magdeburger Hafen, im Oberhafenquartier und im Elbbrückenzentrum rote Ziegelgebäude zu errichten, anknüpfend an das Thema der gestalterischen Bipolarität Hamburgs – das „feine“ weiße Hamburg an der Alster, das rote, industriell geprägte Hamburg an der Elbe und im Hafen. In § 2 Nummer 11 wird hierzu festge- setzt: Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Wasserflächen, den Grünflächen oder den mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Gebäudefassaden der Kerngebiete „MK 1“ bis

„MK 7“, „MK 9“ und „MK 11“ sowie der allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ bis „WA 3“ sind als

Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Die Gebäudefassa- den im „MK 8“, und „WA 4“ können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Far- ben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassaden können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.

Die Bebauung im Quartier Am Lohsepark soll größtenteils eine rötliche Wirkung haben, daher gibt es für die meisten Baublöcke die entsprechende farbliche Vorgabe. Der große Baukom- plex des Verlagshauses („MK 10“) gilt als Sonderbaukörper und ist von den Farbvorgaben freigestellt. Die Festsetzung der Gebiete „MK 8“ und „WA 4“ orientiert sich bereits an den farb- lichen Vorgaben um die Bebauung am Baakenhafen (Bebauungsplan HafenCity 11). Die Fas- saden in diesem Bereich sollen, um sich von dem rot geprägten Quartieren abzusetzen, eher hell gestaltet werden.

Für Fassadenmaterialien in den genannten Baugebieten können untergeordnet aber auch an- dere Baustoffe eingesetzt werden, um einen angemessenen Spielraum zur Gliederung und Differenzierung der Fassaden zu behalten. Beurteilungskriterien dafür sind die Farbigkeit, ein ähnliches Verhältnis von geschlossenen und offenen Teilen der Fassade und eine lebendige Fassadenstruktur. Diese Kriterien erfüllen auch Fassaden, die in Teilen mit Keramikplatten, eingefärbtem Beton oder anderen Materialien gestaltet werden. In den Baugebieten gibt es für die zu den Innenhöfen gerichteten, für den Gesamteindruck des Quartiers weniger bedeutsa- men Fassaden, keine Materialvorgabe. Es ist im Hinblick auf eine gute Belichtungssituation empfehlenswert, dass dort helle Fassadenmaterialien zum Einsatz kommen.

Aufbauten

In § 2 Nummer 10 ist festgesetzt: „In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem mögli- chen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) beziehungsweise den festgesetzten Gebäudehöhen weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbau- ten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen bzw. den festgesetzten Gebäudehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technik- geschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.“ Der Gestaltung des Ortsbildes in der HafenCity kommt aufgrund der besonderen Lage der HafenCity zwischen denkmalgeschützter Speicherstadt und Norderelbe eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der weiten Sichtbezüge über die Elbe und von den Elbbrücken wirkt insbesondere auch die Dachlandschaft der HafenCity prägend für das neu entstehende Ortsbild. Technische Aufbau-

ten oder andere Aufbauten, z. B. Zugänge zu Dachterrassen, können dieses Bild sehr beein- trächtigen. Insbesondere hohe (zum Beispiel Antennenanlagen) oder massige Aufbauten (zum Beispiel Befahranlagen) können störend auf das Ortsbild, die Gestaltung des einzelnen Ge- bäudes und die Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung wirken. Die Sichtbar- keit der Aufbauten auf den Baukörpern entlang des Lohseparks aus Fußgängerperspektive ist durch die Weite des Parks höher als auf den Baukörpern an der Shanghaiallee. Deshalb ist insbesondere die Höhe der Aufbauten auf den Baukörpern entlang des Lohseparks zu mini- mieren. Erfahrungsgemäß sind bestimmte technische Aufbauten bei vielen Gebäuden aller- dings unumgänglich (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten). Um Aufbauten nicht generell auszu- schließen, aber ihre Verträglichkeit im Einzelfall prüfen zu können, erfolgt die Festsetzung. Für den geplanten Pavillon im Innenhof des „WA 1“ sind Aufbauten bis zu einer Höhe von 1,3 m ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Belichtung des Spielbereichs dienen (vgl. § 2 Nummer 3.2 Satz 2). Dies entspricht der Planung im beantragten Pavillonentwurf. Dort sind fünf 1,2 m mal 2,4 m große Lichtkuppeln mit einer Höhe von 1,3 m geplant, die weder verschattungstech- nisch noch gestalterisch negative Auswirkungen haben, da sie auf der Dachfläche nur eine unwesentliche Fläche einnehmen.

Überschreitung der Baugrenzen

Um den Spielraum im Bereich der Baukörper- und Fassadengestaltung nicht zu sehr einzuen- gen, können Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile in geringfügi- gem Umfang zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind die direkt an der Bahntrasse liegenden Baugrenzen, da hier Konflikte bei Wartungs- und Bauarbeiten mit dem Bahnverkehr entstehen könnten. In § 2 Nummer 12 ist festgesetzt: „Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträch- tigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der benachbarten Be- bauung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahnanlagen gerichteten Baugrenzen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ ist unzulässig.“

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