Werbeanlagen
Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbean- lagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ober- halb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zu- lässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 2 Nummer 13). Der restriktive Umgang mit Werbeanlagen begründet sich durch die besonderen städtebaulichen und archi- tektonischen Anforderungen, die in der HafenCity allgemein und auch im Plangebiet gestellt
werden. Das Plangebiet nimmt prominente Stellen an den Nahtstellen zu Innenstadt, Über- seequartier und östlicher HafenCity ein. Es ist also von vielen Standorten, insbesondere aus dem Park heraus und von den Hauptverkehrsstraßen aus sichtbar. Weithin sichtbare große Werbeanlagen und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen werden deshalb ausge- schlossen und die Größe der Werbeanlagen auf ein stadtbildverträgliches Maß von 2 m2 be- schränkt. Die besonderen Ansprüche, die gemäß Masterplan an die architektonische Ausge- staltung der Gebäude gestellt werden müssen, beinhalten eine einheitliche Fassadengestal- tung. Daher sind Werbeanlagen generell nur zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbau- körpers nicht beeinträchtigt ist. Werden Werbeanlagen außerhalb des dafür üblichen Bereichs der Sockelzone (Erdgeschosszone) geplant, sind sie nur ausnahmsweise zulässig, wenn zu- sätzlich das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes kann ver- mutet werden, wenn oberhalb der Sockelzone mehr als eine Werbeanlage je Gebäudeansicht angebracht wird. Es wird den Bauherren angetragen, nach Möglichkeit oberhalb der Sockel- zone nur für das gesamte Gebäude zu werben.
Da das nördliche Plangebiet nur durch den Brooktorhafen getrennt an das denkmalgeschützte Ensemble der Speicherstadt angrenzt, werden Regelungen zu Werbeanlagen aus dem abge- stimmten Gestaltungshandbuch zur Speicherstadt für den der Speicherstadt gegenüberliegen- den Teil des Plangebiets übernommen: An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden (vgl. § 2 Nummer 14). Durch die Übertragung eines wichtigen Schmuckelementes der Speicherstadt – Schrift- züge in Einzelbuchstaben darzustellen – wird der besonderen Lage der an Brooktorhafen und Ericusgraben gelegenen Baufelder gegenüber der Speicherstadt Rechnung getragen. Die Be- leuchtung mit weißem Licht unterstützt die gewünschte Zurückhaltung der Werbeanlagen an diesem historischen Ort.